Es wurden 2 Artikel zum Stichwort „Rechts vor Links“ gefunden:
ampnet – 12. April 2013. Fahrbahnen auf großflächigen Parkplätzen und Decks in Parkhäusern gelten weder als Kreuzungen noch Einmündungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Sie dienen nicht dem fließenden Verkehr und unterliegen damit nicht der Rechts-vor-Links-Regel. Vielmehr besteht hier immer eine grundsätzliche Verständigungspflicht der beteiligten Fahrzeugführer. Darauf hat in einem Urteil das Amtsgericht Düsseldorf bestanden (Az. Az. 51 C 14792/11).